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Betriebsrentengesetz als Teil des 3-Schichten-Modells

Auch die Politik hat inzwischen erkannt, dass sich keiner mehr nur auf die gesetzliche Rente alleine verlassen kann. Die Zahlungen, die zukünftige BetriebsrentengesetzGenerationen noch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten können, kann man schlichtweg nur als “mangelhaft” bezeichnen.

Genau aus diesem Grund wurde das so genannte 3-Schichten-Modell der Altersvorsorge eingeführt. Einer der wichtigsten Bestandteile dieses Modells ist dabei die so genannte Betriebliche Altersvorsorge. Damit die Betriebe die Betriebliche Altersvorsorge auch korrekt umsetzen, wurde das so genannte Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erlassen, das mit vollem Namen “Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung” heißt.

Was regelt das Betriebsrentengesetz?

Grundsätzlich kann man sagen, dass das Betriebsrentengesetz die gesamte Betriebliche Altersvorsorge regelt, angefangen von den Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer/ Arbeitgeber überhaupt eine solche Altersvorsorge abzuschließen, bzw. anzubieten bis hin zu der Frage, was denn mit einer betrieblichen Altersvorsorge passiert, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet.

Erster Teil Betriebsrentengesetz – Arbeitsrechtliche Vorschriften

Im ersten Teil erklärt das Betriebsrentengesetz, dass jeder Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht auf Abschluss einer Betrieblichen Altersvorsorge hat. Die Wahl des Durchführungsweges obliegt dabei allerdings dem Arbeitgeber. Es ist also vollkommen ausreichend, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Art der betrieblichen Altersvorsorge, z.B. eine Pensionskasse anbietet.

Nur wenn in einem Betrieb keine betriebliche Altersvorsorge angeboten wird, hat der Arbeitnehmer laut Betriebsrentengesetz das Recht, den Abschluss einer Direktversicherung, also eine ganz klassische Entgeltumwandlung zu verlangen.

Des Weiteren wird in diesem Abschnitt des Betriebsrentengesetzes auch darauf hingewiesen, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers unverfallbar sind, sofern er zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb mindestens 5 Jahre in einen Vertrag eingezahlt hat und das 25. Lebensjahr bereits beendet ist.

Übertragungen des Vorsorgekapitals nach Betriebsrentengesetz

Da Arbeitgeber im Allgemeinen auch hin und wieder den Arbeitgeber wechseln, musste auch der Fall berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle antritt, der neue Arbeitgeber aber bereits eine betriebliche Altersvorsorge anbietet und auch nur seinen Anbieter akzeptiert.

Ist dies der Fall, so kann der Arbeitnehmer den neuen Vertrag abschließen und sein Kapital aus dem alten Vertrag in den neuen übertragen. Die Gebühren, die bei diesem Prozess anfallen, dürfen eine bestimmte, prozentuale Höhe nicht überschreiten und sind regelmäßig wesentlich geringer als es evtl. neue Abschlusskosten wären.

Mitteilungspflichten des Arbeitgebers laut Betriebsrentengesetz

Ebenfalls im Betriebsrentengesetz geregelt ist die Frage, welche Auskünfte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erteilen hat. So muss der Arbeitnehmer auf sein Verlangen hin umfassend darüber informiert werden, welche Anwartschaften er bereits in der Betrieblichen Altersvorsorge erworben hat und wie sich seine Ansprüche ggf. in Zukunft entwickelt werden.

Zweiter Abschnitt Betriebsrentengesetz – Auszehrungsverbot

Das Auszehrungsverbot einer betrieblichen Altersvorsorge besagt eigentlich nur, dass ein solcher Vertrag weder vor seinem Ablauf gekündigt, noch beliehen oder verpfändet werden darf. Die Gelder, die in einen Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge eingezahlt werden, dienen der Altersvorsorge und sollen nicht schon während der Ansparphase aufgebraucht werden – da ist das Betriebsrentengesetz rigoros.

Insolvenzsicherung laut Betriebsrentengesetz

Auch für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ist gesorgt. Kommt es zu einer Insolvenz, so ist ein Vertrag der Betrieblichen Altersvorsorge stets ein Sondervermögen und darf also solcher nicht in der Insolvenzmasse aufgehen. Vielmehr wird der Vertrag in einem solchen Fall auf den Arbeitnehmer übertragen und kann ggf. bei einem neuen Arbeitgeber fortgeführt werden.

Tipp für Unternehmen

Gestalten Sie Ihr betriebliches Versorgungswerk zeitgemäß und kaufmännisch motiviert und profitieren Sie von einer betrieblichen Altersversorgung ohne Verlierer. Die weit verbreiteten Annahme: „betriebliche Altersversorgung geht nur mit Versicherungen!“ – ist ein teurer Irrtum. Machen Sie sich deshalb unabhängig von Banken, Versicherungen und ihren Vertriebsstrukturen und lassen Sie sich effizient beraten.