Bisher können privat und gesetzlich Versicherte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Lebensversicherungen die bis einschl. 2004 abgeschlossen wurden, Unfall oder Haftpflichtversicherung) nur bis zu einer Höhe von insgesamt 2.400 € oder 1.500 € als Sonderausgaben steuerlich* berücksichtigen.

Die Höchstgrenze von 2.400 € gilt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren, zum Beispiel Selbständige. Die Grenze von 1.500 € gilt für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder Versicherte mit Anspruch auf Kostenerstattung, wie z.B. Beihilfeberechtigte.

Die neue Regelung aus dem Bürgerentlastungsgesetz ab 01.01.2010
Ab dem 01.01.2010 sind die Beiträge zur Basiskrankenversicherung (Art, Höhe und Umfang entsprechen den gesetzlichen Pflichtleistungen nach SGB V) und zur Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Aufwendungen für KV-Komfortleistungen, z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder Krankentagegeld gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu KV-Komfortleistungen, Arbeitslosenversicherung, Lebensversicherungen bis einschl. 2004 abgeschlossen, Unfall- oder Haftpflichtversicherung) steigen die Abzugsvolumina ab dem 01.01.2010 um je 400 €, also für Selbständige auf 2.800 € und für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte auf 1.900 €.

Eine steuerliche Abzugsfähigkeit dieser sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist nur noch dann gegeben, wenn die neu festgelegten Höchstbeträge von 2.800 € bzw. 1.900 € von den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung noch nicht voll ausgeschöpft werden. Übersteigen die Beiträge jedoch die v. g. Höchstgrenzen, entfällt ein weiterer Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Weiterhin wird eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt durchgeführt. Hier werden sämtliche Vorsorgeaufwendungen in den Grenzen der bis 2004 geltenden Höchstbeträge angesetzt, auch diejenigen zur Altersvorsorge der bestehenden Basisvorsorge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a, b EStG (Schicht1), wenn dies gegenüber der Neuregelung vorteilhaft sein sollte.

*Es erfolgt keine steuerliche Beratung. Für steuerliche Beratungen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Quelle: Finanzplaner